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Ärztliche Versorgung für Kinder

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

 

Heute geht um die ärztliche Versorgung von Kindern und darum, wann was zu beachten ist. Spätestens jetzt seit der Corona-Pandemie kennen wir alle die Nummer 1450.
Dort erhalten Sie am Telefon rund um die Uhr
Empfehlungen was Sie am besten tun können, wenn Ihnen Ihre Gesundheit oder die Ihrer Lieben plötzlich Sorgen bereitet. 

 

Was in der konkreten Situation zu tun ist, hängt vom Alter und vom Allgemeinzustand des Kindes ab. Auch bei unproblematisch erscheinenden Erkältungs- und Verdauungsproblemen braucht ein Säugling schneller ärztliche Hilfe als ein Schulkind. Die Wiener Ärztekammer empfiehlt daher folgende Vorgangsweisen:

*  Bei Atemnot, Ohnmacht, Verbrennungen, Verletzungen und Vergiftungen unverzüglich die Rettung rufen: Telefon: 144

*  Kinder unter einem Jahr sollten bei folgenden Krankheitssymptomen in die nächste Kinderambulanz gebracht werden:

 >  Länger anhaltender wässriger Durchfall

 >  Mehrmaliges Erbrechen

 >  Hohes Fieber mit Atemnot (oder pfeifendem Atemgeräusch)

 

*  Bei folgenden Krankheitszeichen können Sie bis zum nächsten Ordinationstag warten:

 >  Fieber, das Kind ist aber ansonsten vergnügt und hat Appetit

 >  Erkältungsanzeichen wie Husten (ohne Atemnot) und Schnupfen

 >  Breiiger Stuhl

 

Sollte sich der Zustand verschlechtern, kontaktieren Sie den Ärztefunkdienst unter der Rufnummer 141. Dieser schickt wenn nötig eine Ärztin oder einen Arzt vorbei. Der Ärztefunkdienst ist in den Nachtstunden zwischen 19 und 7 Uhr, an Wochenenden von Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr sowie an Feiertagen ganztägig besetzt.

Bei Zahnschmerzen: Unter der Telefonnummer 5122078 erhalten Sie Auskunft über Dienst habende ZahnärztInnen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (von 9 bis 18 Uhr). 

Pflegefreistellung
Anspruch auf Pflegefreistellung haben ArbeitnehmerInnen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen und zwar der notwendigen Pflege einer/eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – erkrankten nahen Angehörigen. Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der Wochenarbeitszeit, tage- oder auch nur stundenweise. Benachrichtigen Sie ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber in jedem Fall sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung und etwaiger Erweiterung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegefreistellung erweitert werden und über die erweiterte Pflegefreistellung hinaus kann einseitiger Urlaub genommen werden. 

Kinderbetreuung daheim
Die gesetzliche Pflegefreistellung reicht für die Betreuung eines kranken Kindes nicht immer aus. Kranke Kinder aber brauchen Betreuung und sollen nur dann ins Spital, wenn dies aus medizinischen Gründen unbedingt nötig ist. Verschiedene Vereine bieten gegen Bezahlung die Betreuung kranker Kinder in gewohnter Umgebung an.  Die Angebote und die anfallenden Kosten sind je nach Verein unterschiedlich. In den Vereinen MOKI und KiB ist beispielsweise Mitgliedschaft die Voraussetzung für Unterstützung. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorhinein über die jeweiligen Konditionen zu informieren.

           > Wiener Sozialdienste - Kinderbetreuung daheim 
           > MOKI Mobile Kinderkrankenpflege

           > KiB Notfallmama 

 

Kinderambulanzen
          > Krankenanstalt Rudolfstiftung - Allgemeine Ambulanz für Kinder und Jugendliche
          > Allgemeines Krankenhaus (AKH) - Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde
          > St. Anna Kinderspital

          > Kaiser Franz Josef Spital - mit Gottfried von Preyer´sches Kinderspital
          > Wilhelminenspital - Notfallambulanz Kinder- und Jugendheilkunde
          > Donauspital im SMZ Ost - Kinderambulanz 

Krankenhausaufenthalt des Kindes

Stillende Mütter müssen gratis ins Spital mitaufgenommen werden. Wird das Kind nicht mehr gestillt, so sind laut Wiener Krankenanstaltengesetz "Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist". Bis zum dritten Geburtstag des Kindes braucht die Begleitperson für die Aufnahme nichts zu bezahlen. Ist das Kind älter, fallen Nächtigungsgebühren an. Bei KiB finden Sie die aktuellen Begleitkosten in öffentlichen Spitälern.
Die Mitaufnahme eines Elternteils darf nicht davon abhängig sein, dass der Elternteil der Unterbringung in der Sonderklasse zustimmt. Leisten Sie diesbezüglich keine Unterschrift, sofern Sie keine private Krankenzusatzversicherung haben!

Soweit zur ärztlichen Versorgung von Kindern. Ich wünsche euch wie immer einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht oder einen wunderschönen Morgen, wann immer ihr diesen Blog lest.

 

Eure Rosa Blume

 

 

 

 

 

 

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0043-664-2000 466 bzw. beratung@lebensbewegung.at

 

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