Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht um die ärztliche Versorgung von Kindern und darum, wann
was zu beachten ist. Spätestens jetzt seit der Corona-Pandemie kennen wir alle die Nummer 1450.
Dort erhalten Sie am Telefon rund um die Uhr Empfehlungen was Sie am besten tun
können, wenn Ihnen Ihre Gesundheit oder die Ihrer Lieben plötzlich Sorgen bereitet.
Was in der konkreten Situation zu tun ist, hängt vom Alter und vom Allgemeinzustand des Kindes ab. Auch bei unproblematisch erscheinenden Erkältungs- und Verdauungsproblemen braucht ein Säugling schneller ärztliche Hilfe als ein Schulkind. Die Wiener Ärztekammer empfiehlt daher folgende Vorgangsweisen:
* Bei Atemnot, Ohnmacht, Verbrennungen, Verletzungen und Vergiftungen unverzüglich die Rettung rufen: Telefon: 144
* Kinder unter einem Jahr sollten bei folgenden Krankheitssymptomen in die nächste Kinderambulanz gebracht werden:
> Länger anhaltender wässriger Durchfall
> Mehrmaliges Erbrechen
> Hohes Fieber mit Atemnot (oder pfeifendem Atemgeräusch)
* Bei folgenden Krankheitszeichen können Sie bis zum nächsten Ordinationstag warten:
> Fieber, das Kind ist aber ansonsten vergnügt und hat Appetit
> Erkältungsanzeichen wie Husten (ohne Atemnot) und Schnupfen
> Breiiger Stuhl
Sollte sich der Zustand verschlechtern, kontaktieren Sie den Ärztefunkdienst unter der Rufnummer 141. Dieser schickt wenn nötig eine Ärztin oder einen Arzt vorbei. Der Ärztefunkdienst ist in den Nachtstunden zwischen 19 und 7 Uhr, an Wochenenden von Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr sowie an Feiertagen ganztägig besetzt.
Bei Zahnschmerzen: Unter der Telefonnummer 5122078 erhalten Sie Auskunft über Dienst habende ZahnärztInnen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (von 9 bis 18 Uhr).
Pflegefreistellung
Anspruch
auf Pflegefreistellung haben ArbeitnehmerInnen, die in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen und zwar der
notwendigen Pflege einer/eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – erkrankten nahen Angehörigen. Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß der
Wochenarbeitszeit, tage- oder auch nur stundenweise. Benachrichtigen Sie ihre Arbeitgeberin/ihren Arbeitgeber in jedem Fall sofort von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung und etwaiger
Erweiterung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegefreistellung erweitert werden und über die erweiterte
Pflegefreistellung hinaus kann einseitiger Urlaub genommen werden.
Kinderbetreuung
daheim
Die gesetzliche Pflegefreistellung reicht für die Betreuung eines kranken Kindes nicht immer aus. Kranke Kinder aber brauchen Betreuung und sollen nur dann ins Spital, wenn
dies aus medizinischen Gründen unbedingt nötig ist. Verschiedene Vereine bieten gegen Bezahlung die Betreuung kranker Kinder in gewohnter Umgebung an. Die Angebote und die anfallenden
Kosten sind je nach Verein unterschiedlich. In den Vereinen MOKI und KiB ist beispielsweise Mitgliedschaft die Voraussetzung für Unterstützung. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorhinein über die
jeweiligen Konditionen zu informieren.
> Wiener Sozialdienste - Kinderbetreuung
daheim
> MOKI Mobile
Kinderkrankenpflege
Kinderambulanzen
>
Krankenanstalt
Rudolfstiftung - Allgemeine Ambulanz für Kinder und Jugendliche
> Allgemeines Krankenhaus (AKH) -
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde
> St. Anna Kinderspital
>
Kaiser Franz Josef Spital -
mit Gottfried von Preyer´sches Kinderspital
>
Wilhelminenspital -
Notfallambulanz Kinder- und Jugendheilkunde
>
Donauspital im SMZ Ost -
Kinderambulanz
Krankenhausaufenthalt des Kindes
Stillende Mütter müssen gratis ins Spital mitaufgenommen werden. Wird das Kind nicht mehr gestillt, so sind laut Wiener Krankenanstaltengesetz
"Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist". Bis zum dritten Geburtstag des Kindes braucht die Begleitperson für die Aufnahme nichts zu bezahlen. Ist das Kind älter, fallen
Nächtigungsgebühren an. Bei KiB finden Sie die aktuellen Begleitkosten in
öffentlichen Spitälern.
Die Mitaufnahme eines Elternteils darf nicht davon abhängig sein, dass der Elternteil der Unterbringung in der Sonderklasse zustimmt. Leisten Sie diesbezüglich keine Unterschrift, sofern Sie
keine private Krankenzusatzversicherung haben!
Soweit zur ärztlichen Versorgung von Kindern. Ich wünsche euch wie
immer einen wunderschönen Abend, eine gute Nacht oder einen wunderschönen Morgen, wann immer ihr diesen Blog lest.
Eure Rosa Blume
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0043-664-2000 466 bzw. beratung@lebensbewegung.at
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