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Mutter-Kind-Pass 2

 Liebe Leserinnen und Leser!

 

 

Heute geht es weiter mit der Folge zum Mutter-Kind-Pass.

 

Hebammenberatung

 

Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

 

Seit 1. Jänner 2017 können Frauen nach der Geburt ab dem Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum 5. Tag nach der Geburt täglich einen Hausbesuch einer Hebamme als Kassenleistung in Anspruch nehmen.

 

Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

 

Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld

 

ACHTUNG

 

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) bei der Krankenkasse gekoppelt. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen.

 

Geburten ab 1. März 2017: Wird nur eine Untersuchung nicht durchgeführt oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, so werden vom Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich 1.300 Euro abgezogen! Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, erfolgt der Abzug von 1.300 Euro bei jedem der Elternteile. Der Nachweis der ersten sechs Untersuchungen muss bereits im Zuge der Antragstellung erfolgen. Der Nachweis über die weiteren vier Untersuchungen muss bis zum 15. Lebensmonat erfolgen. 

 

Geburten bis 28. Februar 2017: Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat bzw. zu einer Reduzierung des einkommensabhängigen KBG in Höhe von 16,50 Euro pro Tag ab dem 10. Lebensmonat.

 

Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.  

 

TIPP

 

Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass. Die Krankenkasse behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.

 

Voraussetzungen

 

Den Mutter-Kind-Pass kann jede schwangere Frau bekommen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist.

 

Fristen

 

Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

 

Zuständige Stelle

 

Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt.

 

Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Mutter-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:

 

·         Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner

 

·         Ambulatorien

 

·         Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen

 

·         Ambulanzen von Entbindungsabteilungen

 

Verfahrensablauf

 

Den Mutter-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.

 

Kosten

 

Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.

 

Zusätzliche Informationen

 

Weiterführende Links

 

·         Mutter-Kind-Pass (Österreichisches Gesundheitsportal)

 

·         Hebammensuche (Österreichisches Hebammengremium)

 

·         Adressen der Sozialversicherungsträger/Gebietskrankenkassen (Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger)

 

·         Frühe Hilfen − Unterstützung und Beratung (Gesundheit Österreich)

 

Rechtsgrundlagen

 

·         Mutter-Kind-Pass-Verordnung (MuKiPassV)

 

·         Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

 

 

Soweit nun zum Mutter-Kind-Pass.

Für heute wünsche ich euch einen wunderschönen Morgen, eine schönen Tag und eine gute Nacht!

 

Eure Rosa Blume

 

P.S: weitere Artikel:

Adoption - eine Option für mich?

 

Kinderbetreuungsgeld

Wochengeld

Familienbeihilfe

Alleinerziehend

Familienbesteuerung

Familienhärteausgleich

 

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