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Offizielle Statistik und anonyme Motivforschung

 

In Österreich gibt es, anders als in den meisten westeuropäischen Ländern, keine offizielle Statistik zu Schwangerschaftsabbrüchen.

 

Schätzungen gehen zwar von ca. 35.000 Abbrüchen im Jahr aus, für gesicherte Zahlen fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Auch gibt es in Österreich keine Motivforschungen zu den Gründen für einen Abbruch. Dabei erscheint beides unumgänglich für eine umfangreiche Unterstützung schwangerer Frauen.

 


Hinweispflicht des Arztes auf Unterstützungs- und Beratungsangebote

 

Ärzte sollten dazu angehalten werden, über das psychosoziale Beratungsangebot im Umfeld zu informieren und Informationen.

 

Der Arzt/die Ärztin kann Frauen über die medizinischen Implikationen einer etwaigen Behinderung oder der Durchführung einer Abtreibung informieren. Aber das ärztliche Personal ist selten zeitgleich in der Lage, auch die psychosozialen Komponenten und die Information über rechtliche und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten abzudecken. Dennoch bleiben Arzt/Ärztin oftmals die einzigen Bezugspersonen von Frauen im Schwangerschaftskonflikt. Daher sollten diese dazu angehalten werden, über das psychosoziale Beratungsangebot im Umfeld zu informieren und eine vom Ministerium für Frauen und Familie ausgearbeitete Information auszuhändigen, in welcher über rechtliche, finanzielle und psychosoziale Unterstützungsmöglichkeiten informiert wird


Bedenkzeit zwischen Anmeldung und Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches

Wenn die Tatsache einer Schwangerschaft oder die Information über eine wahrscheinliche Behinderung des Kindes dazu anregt, eine Abtreibung durchführen zu lassen, braucht es einen Zeitpuffer, während dessen Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden können, damit diese Entscheidung keinesfalls übereilt getroffen wird. Dazu benötigt es eine mindestens dreitägige Bedenkzeit vor einem Schwangerschaftsabbruch, wie es auch bei anderen operativen Eingriffen üblich ist.