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Asyl und schwanger

asyl und schwanger
Photo by Andre Adjahoe on Unsplash

 

 

Willkommen bei unserem Podcast „schwanger – was jetzt?“! Heute habe ich einen Asylspezialisten, den Richard M. zu Gast. Bitte stell dich doch einmal vor.

 

 

Richard: Hallo, ich bin der Richard und arbeite als Jurist im Rechts- und Asylbereich, sowie öffentlichem Bereich. Ich möchte noch kurz etwas zur Orientierung erzählen. Und hoffe, dass das klar und hilfreich ist. Ich sage gleich dazu eine persönliche Beratung ist unumgänglich, weil jede Situation natürlich anders ist. Und auch die Rechtslage ändert sich sehr schnell. Und es kann natürlich sein, dass es für einen Einzelfall eine Sonderregelung gibt. Oder Erleichterungen bzw. Erschwernisse. Das kann man allerdings erst im Beratungsgespräch feststellen. Aber Ziel sollte jetzt sein, dass jede/jeder eine kurze Orientierung bekommt. Danke.

 

Barbara: Danke dir, dass du für dieses Interview bereit bist. Wir fangen am besten gleich an. Ich habe dir ja ein paar Interviewfragen im Vorfeld geschickt, damit du weißt was in etwa auf dich zukommt. Welche verschiedenen Aufenthaltsformen gibt es denn überhaupt in Österreich für Flüchtlinge?

 

Richard: Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die in Österreich auch schon seit den 50er Jahren gilt. Flüchtlinge gelten in Österreich als Asylwerber und Asylwerberinnen und sobald jemand bei uns, sei es jetzt bei einer Polizei einen Antrag auf Asyl stellt, wird er zunächst einvernommen also kurz befragt. Über seinen Weg nach Österreich, zu den Gründen seiner Flucht, zum Hintergrund und Identität und deren Herkunft. Dann geht die Information zum Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, dass dann entscheidet, ob Österreich zuständig ist oder nicht. Wenn ja, dann wird man für das Asylverfahren zugelassen und es wird entschieden ob man einen Asylstatus bekommt. In Österreich ist dieser auf 3 Jahre befristet und danach normalerweise unbefristet. Wenn man zwar nicht verfolgt ist, aber trotzdem eine Rückkehr ins Herkunftsland zu gefährlich ist dann bekommt man einen Schutzstatus der befristet ist und dann verlängert wird und schließlich auch ermöglicht langfristig in Österreich zu bleiben, wenn man die Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Sonst gibt es noch die Duldung, wenn man nicht abgeschoben werden kann da der Grund nicht selbstverschuldet ist, sondern beispielsweise ein schwerer Krankheitsfall oder es gibt auch humanitäre Aufenthaltstitel die wenn man eine besondere schwierige Situation hat dann ist es möglich, dass das Asylamt (Bfa) eine Entscheidung trifft, dass man befristet hierbleiben kann. Das kann auch teilweise verlängert werden. Sonst gibt es natürlich auch die Aufenthaltstitel nach Niederlassung und Aufenthaltsgesetz die dann gelten, wenn man länger als 6 Monate in Österreich bleiben will. Soweit reicht ja ein Visum.

 

Barbara: Was dürfen die Leute bei diesen verschiedenen Aufenthaltsformen tun? Dürfen sie arbeiten, wohnen, irgendwie Geld verdienen?

 

Richard: Das hängt davon ab. Konzentrieren wir uns auf die Asylwerber. Erstmal müssen wir zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Selbstständig auf eigene Rechnung, unselbstständig man ist wo angestellt. Es gibt eine 3 Monatsfrist, wenn der Asylantrag bei der Bfa eingebracht ist. Dann gelten die 3 Monate, wo keine Erwerbstätigkeit möglich ist, z.b. zum Zeitungsaustragen. Auf der anderen Seite haben wir die unselbstständige Erwerbstätigkeit die nach 3 Monaten möglich ist, wenn die Bfa sagt, du darfst bleiben. Wir sind für die Ayslverfahren zuständig muss man noch 3 Monate warten.  Auch dann kann man derzeit nur sehr eingeschränkt arbeiten. Aufgrund eines Erlasses, das nennt man Saisonier, vor allem in der Landwirtschaft und im Tourismus. Das nehmen allerdings nur ein paar 100 Leute pro Jahr in Österreich in Anspruch. Sprich es ist schon sehr schwer da eine besondere Beschäftigungsbewilligung zu bekommen.

 

Barbara: Das ist aber auch nicht selbstständig.

 

Richard: Selbstständig ist schon möglich. Man muss nur schauen, wo kein Gewerbeschein erforderlich ist und auf der anderen Seite natürlich was man Grundsätzlich sagen muss, Nahrung, Kleidung, Wohnung. Die Grundbedürfnisse werden in der Regel von der Republik Österreich einmal vom Bund, wir sind ja ein Bundesstaat. Und dann, wenn man zugelassen ist und in ein Bundesland zur Betreuung kommt, vom Bundesland abgedeckt. Wenn man hilfs- und schutzbedürftig ist. Wenn man nicht viel Bargeld mit sich hat, wenn man keine Wohnung hat, dann gibt es Betreuungsstellen wo man untergebracht werden kann. Die kann man sich selbst nicht aussuchen und natürlich muss man sich dort regelmäßig melden. Man kann nicht einfach verschwinden. Denn sonst kann es sein, dass man nach 2,3 Tagen wieder seinen Platz verliert. Das heißt man wird grundversorgt. Auf der anderen Seite muss man folgendes unterscheiden:  Es gibt Aufenthaltsberechtigungen plus unbeschränkten Arbeitsmarktzugang und eine Aufenthaltsberechtigung, wo man nach der Arbeitsmarktprüfung vom AMS dann eine Betreuung bekommen kann. Der zukünftige Arbeitgeber muss diese beantragen, oder es gibt auch Aufenthaltstitel wo keine Beschäftigung vorgesehen ist. Wo man zum Beispiel als Angehöriger kommt. Es variiert. Ist man geduldet, hat man keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, man ist ja nur temporär geduldet.

 

Barbara:  Aber man dürfte selbstständig arbeiten.

 

Richard: Ja, aber das ist im Grunde genommen dann illegales Arbeiten, jedoch wird man grundversorgt. Es muss keiner auf der Straße sitzen.

 

Barbara: Und wenn jemand im Ausland über selbstständige Arbeit Geld verdient und in Österreich geduldet ist? Dürfte er Zugang zum Geld haben

 

Richard: Ja schon, aber die Behörde schaut sich dann schon an, inwiefern noch der Bedarf einer Grundversorgung besteht. Generell ist es das Wichtigste über sehr gute Deutschkenntnisse zu verfügen, denn je besser man deutsch kann, auch mit einer Duldung, desto besser kann der Aufenthaltstitel werden. Natürlich sollte man auch nicht vorbestraft sein. Das wäre auch ein Grund für eine Abschiebung.

 

Barbara: Wie lange dauert es ca. einen Antrag zu erarbeiten?

 

Richard: Generell gilt in Österreich für Behörden eine Frist von 6 Monaten ab Antragsstellung. Binnen dieser 6 Monate muss die Behörde eine Entscheidung zu treffen. Derzeit gilt für das Bfa noch eine 15 Monatsfrist, da das Amt seit 2015 sehr überlastet war und es zu einem Rückstau gekommen ist. Bis Sommer 2018 soll dieser jedoch abgearbeitet sein. Sie versuchen aber auf alle Fälle schnell die Anträge zu bearbeiten und zu entscheiden und natürlich hat man in dieser Zeit auch eine Aufenthaltsberechtigung. Außer man zieht den Antrag zurück oder man taucht unter. Das sind Gründe wo das Verfahren ruht oder eingestellt wird. Die Behörde und/aber der zuständige Anwalt muss im jeden Fall die Zustelladresse kennen.

 

Barbara: Erhalten Schwangere Unterstützung?

 

Richard: Ja, während des Asylverfahrens über die Grundversorgung und dann, wenn man wirklich einen Aufenthaltstitel bekommt gibt es meines Wissens keinen Unterschied zwischen Erwerbstätig oder nicht. Generell hat man Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Die Details sind mir persönlich nicht bekannt.

 

Barbara: Welche Kriterien werden angewandt um zu entscheiden, wer bleiben darf?

 

Richard: Das ist eine leichtere Frage, wenn man an Asyl denkt. Es ist international definiert mit dem Begriff der Verfolgung. Man muss persönlich eine begründete Furcht haben, dass wenn man in den Herkunftsstaat zurückgeschickt wird, dass man dort verfolgt wird oder verfolgt werden könnte begründet durch die eigene Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die verfolgt ist oder wird. Das kann sein, wenn der Herkunftsstaat direkt verfolgt, das kann sein, wenn der Herkunftsstaat nicht fähig ist seine eigenen Staatsbürger zu schützen, sprich, wenn der Staat versagt. Und das muss man eben nachweisen. Entweder man wurde schon verfolgt, oder aber man setzte in Österreich einen Grund, dass man vom Herkunftsstaat verfolgt werden könnte. Wenn man sich zum Beispiel politisch in der Opposition engagiert gegen das Regime und es ist ein gewaltbereites, willkürliches Regime, dann kann es sein, dass man Asyl bekommt. Das muss man natürlich schon glaubhaft machen. Man muss es nicht beweisen aber die Behörde muss es einem glauben. Die Behörde wird genau die Details nachfragen um das zu entscheiden. Die nächste Instanz wäre dann im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht welches in fast der Hälfte der Fälle auch zu Gunsten des Antragsstellers entscheidet. Es gibt darüber hinaus allgemeine Voraussetzungen bei Niederlassung und Aufenthaltsgesetz, bei den Aufenthaltstiteln, wie zum Beispiel ortsübliche Unterkunft, eine angemessene Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt und auch ein gewisses Entgelt, das ist eine Anstellung oder sonst eine ausreichende Bedeckung, bzw. Versorgung. Und dann gibt es je nach Aufenthaltstitel spezielle Voraussetzungen, die man da erfüllen muss. Für Asyl gibt es jedenfalls einen ganz streng definierten Grund. Kommt man aus einem Bürgerkriegsland wie zum Beispiel Syrien dann reicht der Nachweis der syrischen Staatsbürgerschaft. Hier wird nicht extra nach geforscht ob man verfolgt wird oder nicht. Man erhält einen Schutzstatus, der allerdings nur temporär vergeben wird (1, oder 2 Jahre) und immer wieder verlängert werden muss. Es wird dann schwierig einen guten Mietvertrag oder Angestelltenvertrag zu bekommen. Nur dann, wenn man das überbrücken kann, bekommt man natürlichen einen unbefristeten Aufenthaltstitel, wo es wieder leichter wird.

 

Barbara: Wie ist der Status des Aufenthalts, wenn die Mutter in ihrer Zeit in Österreich ein Kind bekommt? Ändert das den Status oder auch den Status des Kindes?

 

Richard: Generell kann man sagen, bei uns gelten ja die Menschenrechte. Besonders das Recht auf Privat und Familienleben. Artikel 8 der europäischen Menschenrechts Konvention. In Österreich steht das auch in der Verfassung. Die Asylbehörde muss in jedem Fall das Kind berücksichtigen. Wenn die Antragstellerin bereits in Österreich ist, dann wird auch per Gesetz in Österreich ein Asylverfahren für das Kind laufen. Das Kind bekommt eine eigene Entscheidung aber wenn Mutter hierbleiben darf, dann darf auch das Kind hierbleiben. Es gilt hier der Grundsatz der Familieneinheit. Besonders nimmt man auch auf Hochschwangere und kurz nach der Entbindung Rücksicht. Und man wird nicht sofort abgeschoben, wenn man keinen Aufenthaltsstatus hat. Der Aufenthaltsstatus des Kindes hängt jedoch an dem der Mutter, soll heißen, bekommt die Mutter Asyl, dann bekommt das Kind, also das Baby sicher auch Asyl. Es wird auch einfacher wenn zum Beispiel der Vater des Kindes bereits einen permanenten Aufenthaltstitel hat. Natürlich wird das Kind keine Rot-weiß-rot Karte plus Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen, denn das braucht das Kind ja auch gar nicht. Aber das Kind könnte zum Beispiel einen Aufenthaltstitel als Angehöriger bekommen oder eine Niederlassungsbewilligung. Grundsätzlich ist es also menschenrechtlich in Österreich so geregelt, dass das Kind mitberücksichtigt wird. Es wird nicht ignoriert. Wenn das Bfa entscheiden muss, soll jetzt die Person dableiben, ja oder nein, wie lang ist sie schon da, dann gibt es einen Kriterienkatalog basierend auf dem Menschenrecht, über privat und Familienleben, wie lang ist die Person schon rechtmäßig in Österreich aufhältig, inwieweit hat sich die Person in Österreich bereits integriert, inwieweit gibt es da ein Familienleben und natürlich wird auch berücksichtigt und ob wie weit war sich die Person im Vorfeld bei Gründung der Familie schon bewusst, dass der Aufenthaltsstatus unsicher sein wird. Wenn sie zum Beispiel bereits einen negativen Bescheid bekommen haben und trotzdem eine Familie gründen, dann wird das nicht positiv gewertet werden. Auf der anderen Seite, wenn das Kind zum Beispiel krank ist oder medizinische Betreuung braucht, dann muss sich das Bfa ganz genau anschauen ob die medizinische Betreuung auch im Zielstaat, wo man die Person abschieben will auch entsprechend wäre. Zusammenfassend das Kind bekommt in jedem Fall den gleichen Titel wie die Mutter.

 

Barbara: Wie schaut es aus, wenn der Vater des Kindes ein Österreicher bzw. ein EU-Bürger oder selbst ein Flüchtling, oder eben Drittstaatbürger ist?

 

Richard: Am leichtesten zu bleiben wäre es für das Kind, wenn der Vater/Partner EU-Bürger ist. Der europäische Gerichtshof legt hier nämlich die Personenfreizügigkeit sehr weit aus. Da die österreichischen Gerichte hier sehr wenig Spielraum haben, das heißt wenn ein EU-Bürger hier in Österreich wohnt und mit der Mutter ein Kind hat, die selbst aber noch einen unsicheren Aufenthaltsstatus hat dann ist es sehr wahrscheinlich, dass sie bleiben können, außer es gibt in speziellen Fällen ein Aberkennungsverfahren oder Strafverfahren. Bei Österreichern wird sich die Behörde anschauen, ob es eine Scheinehe oder eine Aufenthaltsehe gibt bzw. eine Scheinadoption. Die Behörde wird nachprüfen, ob es ein Familienleben gibt, nicht nur eine gemeinsame Adresse.

 

Barbara: Jetzt mal ein hypothetischer Fall, eine Frau, deren Status noch nicht geklärt ist, wird von einem Österreicher schwanger und die Beziehung trennt sich. Der Vater des Kindes möchte trotzdem für das Kind sorgen, denn er ist ja auch Vater des Kindes.

 

Richard: Hier ist das faktische Familienleben entscheidend. Wenn das Kind bei der Mutter lebt und kaum Kontakt zum Vater hat, dann wird es sehr schwierig werden für den Vater. Ich halte es hier für sehr unwahrscheinlich, dass der Vater hier eine Chance hat. Da geht das Kind sicher mit der Mutter, auch zurück ins Ausland, das ist ganz klar. Besteht ein funktionierendes Familienleben und eine wirklich ernsthafte Beziehung, dann ist das schon ein Integrationsgrund, es wird umso leichter, je länger die Beziehung dauert. Ist der Vater selbst Flüchtling, dann ist die Situation offen, es geht hier wirklich um das bestehende Familienleben. Es wird kompliziert, wenn man nicht alle ins gleiche Herkunftsland schicken kann.

 

Barbara: Wie ist die Situation bei einem Drittstaatbürger?

 

Richard: Bei begünstigten Drittstaatangehörigen, ist die Situation schon wieder leichter, die Person kann ja auch aus der Schweiz sein, oder EWR Bürger, der hat auch einen Sonderstatus und die Familieneinheit kann hier berücksichtigt werden. Ansonsten wird der Aufenthaltstitel berücksichtigt, liegt ein Daueraufenthaltstitel vor? Vor allem EU-Bürger haben einen Daueraufenthaltstitel nach 5 Jahren. Es ist schwer eine genaue Aussage zu machen, hier muss man sich wirklich den Einzelfall anschauen.

 

Barbara: Dürfen Flüchtlinge in Österreich studieren auch ohne oder mit mangelndem Aufenthaltstitel?

 

Richard: Es gibt diesen Vorstudienlehrgang, den offenbar zurzeit etwa 5000 Personen im Jahr in Anspruch nehmen, wo sie keine Deutschkenntnisse mitbringen müssen und sich auch schon als außerordentlicher Hörer auf einer Universität einschreiben lassen können. Nach Abschluss des Vorstudienlehrgangs kann man in ein wirkliches Studium umsteigen. Generell braucht man für das Studium C1 Niveau, also ein EU Sprachniveau, was fließend bis akademisches Niveau bedeutet. Es hängt auch vom Aufenthaltsstatus ab. Aber ohne dem wird es schwierig. Möglicherweise soll der Zugang aber auch verschärft werden, hier muss man die weiteren Entwicklungen abwarten. Und Deutsch lernen.

 

Barbara: Ja, Deutsch lernen ist natürlich besonders wichtig. Und Studieren kann ja auch hilfreich sein, seine Kollegen kennenzulernen und sich schneller zu integrieren. Wo kann man sich nun hinwenden, wenn man mehr Fragen zu diesem Thema hat?

 

Richard: Prinzipiell kann man sich darauf verlassen, dass die Behörden einem zwar nicht den Antrag schreiben werden, aber sie einem in einfachen Deutsch sagen werden, was für Voraussetzungen gelten und was zu tun ist. Das Problem ist halt leider oft die Wartezeit. Und aufgrund des großen Andranges funktioniert es auch leider meistens nicht telefonisch, weil so viele Leute zur MA35 oder zum Bfa, zum Asylamt in Wien hingehen, wo es wahrscheinlich nur hilft, wenn man schon sehr früh hinkommt, um eine realistische Wartenummer zu erhalten. Generell geben die Behörden wirklich Auskunft wozu sie auch verpflichtet sind, und worauf man sich wirklich verlassen kann. Es gibt auch Dolmetscher, wenn man nicht zu gut Deutsch kann und man kriegt auch die Infoblätter in seiner Muttersprache. Es ist wichtig zu fragen, zu fragen und zu fragen. Es gibt auch die Rechtsberatung zum Teil von der Behörde bezahlt, andererseits auch Nicht-Regierungsorganisationen wie die Caritas mit einer großen Asylberatung oder der Fond Soziales Wien oder der österreichische Integrationsfond (dieser hilft speziell mit Deutschkursen, wenn man schon einen Asylstatus bekommt oder bei weiterführenden Kursen) die auch sehr hilfsbereit sind. Im Internet gibt es sehr viele Informationen zu diesem Thema zum Beispiel unter amtshelfer-help.gv.at. sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Oder man redet eben mit der Österreichischen Lebensbewegung oder anderen Lebensschutzorganisationen, die hier viel Erfahrung haben und einem weiterhelfen, wo man sich weiter hinwenden kann. Auf keinen Fall warten, denn ist eine Frist vorbei und man reicht keine Beschwerde ein, wird es wirklich schwierig. Dann gibt es manchmal eine Nachfrist aber oft ist es dann auch vorbei. Früh, gleich in der Früh zu den Behörden hingehen, sich am besten einen Termin geben lassen und am besten mit einem Österreicher hingehen. Und wie gesagt auf jeden Fall die österreichische Lebensbewegung oder andere Organisationen anrufen. DANKE.

 

Barbara: Danke für das Interview, und hoffentlich hat es euch liebe Hörer & Hörerinnen etwas Klarheit gebracht falls ihr selbst in einer solchen Situation seid und ihr habt einiges mitbekommen. Ihr könnt euch gerne jederzeit an uns wenden und wir versuchen euch zu unterstützen.

 

 

 

 

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