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Elternkalender 1

 

Liebe Leserinnen und Leser!

 

 

Heute wollen wir euch einen Überblick über die wichtigsten Termine und Fristen ab Beginn der Schwangerschaft geben.

Wir widmen uns den Fragen: Wann müssen Sie zur Mutter-Kind-Pass- Untersuchung? Welche Geldleistungen gibt es oder was sind Ihre Rechte und wie ist die Elternzeit geregelt?

 

Beginnen wir mit den Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen.

 

Hier kann man sich einfach merken, dass es insgesamt fünf Untersuchungen vor der Geburt und fünf Untersuchungen nach der Geburt gibt. Den Mutter-Kind- Pass erhält man, nachdem der Arzt oder die Ärztin die Schwangerschaft festgestellt hat. Sobald Sie von der Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren Chef informieren, damit Ihr Dienstgeber die gesetzlichen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Es ist aber kein Entlassungsgrund, wenn Sie die Schwangerschaft nicht melden. Gleichzeitig mit der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Dienstgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten, zum Beispiel Arbeit im Stehen oder Akkordarbeiten. Achtung: In der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht auf Grund von Schwangerschaft. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft kann allenfalls nach dem Gleichbehandlungsgesetz angefochten werden. Hier sind kurze Fristen zu beachten: Fünf Monate vor der Geburt, also bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche findet die erste umfangreiche Untersuchung statt. Vier Monate vor der Geburt, also zwischen der 17. Schwangerschaftswoche bis spätestens zur 20. Schwangerschaftswoche findet die zweite Untersuchung statt. Gut zu wissen ist, dass Sie zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche eine kostenlose Hebammensprechstunde in Anspruch nehmen können. Drei Monate vor der Geburt, also im Zeitraum von der 25. bis spätestens 28. Schwangerschaftswoche findet die dritte Untersuchung statt. Zwei Monate vor der Geburt, also zwischen der 30. und 34. Schwangerschaftswoche findet die vierte Mutter-Kind-Pass- Untersuchung statt und einen Monat vor der Geburt, also zwischen der 35. bis spätestens 38. Schwangerschaftswoche findet die fünfte Untersuchung statt.

Mehr darüber könnt ihr noch in unseren Blogbeiträgen zum Mutter-Kind-Pass lesen.

 

 

Nach der Geburt des Kindes erwarten Sie dann wie gesagt fünf weitere Untersuchungen mit dem Kind. Gleich nach der ersten Untersuchung können Sie dann auch das Kinderbetreuungsgeld beantragen. Das heißt, spätestens bis dahin sollte die Entscheidung gefallen sein, welches Modell Sie in Anspruch nehmen wollen. Bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes müssen Sie dann folgende Originalbestätigungen bei der zuständigen Krankenkasse vorlegen, das sind: die ersten fünf Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen vor der Geburt und die erste Untersuchung nach der Geburt Ihres Kindes. Die erste Untersuchung nach der Geburt findet bis zum Ende der ersten Lebenswoche statt. Die zweite Untersuchung findet dann im zweiten Lebensmonat statt, die dritte im fünften Lebensmonat, die vierte im neunten Lebensmonat und die fünfte im vierzehnten Lebensmonat. Bis zum Ende des fünfzehnten Lebensmonats haben Sie dann Zeit, die restlichen vier Untersuchungsbestätigungen der Krankenkasse im Original vorzulegen. Damit ist nachgewiesen, dass Sie alle Untersuchungen rechtzeitig gemacht haben. Sollten diese der Krankenkasse nicht vollständig nachgewiesen werden, müssen Sie mit einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes rechnen.

 

 

Kommen wir zu den Geldleistungen. Vor und nach der Geburt können Sie bei Erfüllen aller Voraussetzungen insgesamt vier Leistungen in Anspruch nehmen.

 

Welche Leistungen gibt es vor der Geburt?

 

An zeitlich erster Stelle steht das Wochengeld. Das Beantragen von Wochengeld ist ganz einfach und erfolgt ca. zwei Monate vor der Geburt. Sie brauchen eine Arbeits- und Entgelt- Bestätigung vom Arbeitgeber und legen diese gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft der Krankenversicherung vor. Ungefähr einen Monat vor der Geburt ist ein Zeitpunkt, um über die Wahl des Kinderbetreuungsgeldes nachzudenken. Zur Wahl steht entweder das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto mit variablen Monaten oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Bei der zweiten Variante erhält man achtzig Prozent der letzten Einkünfte, allerdings bis maximal 66€ pro Tag für zwölf Monate beziehungsweise vierzehn Monate, wenn beide Elternteile beziehen. Wenn Sie sich abwechseln wollen mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, dann muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag bei seiner zuständigen Krankenversicherung stellen. Zusätzlich gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus. Das ist eine super Sache. Jeder Elternteil erhält einmalig 500€, wenn Sie als Eltern in etwa gleich lang das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind beziehen, also entweder im Verhältnis 50:50, oder 40:60. Jeder Elternteil muss dabei mindestens 124 Tage beziehen, also ungefähr vier Monate.

 

 

In der nächsten Folge kommen wir dann zu den wichtigsten Leistungen nach der Geburt.

 

Vielen Dank fürs Zuhören,

Eure Rosa Blume

 

 

P.S:

Falls Sie selbst schwanger und in einer schwierigen Situation sind oder sollten Sie eine Abtreibung hinter sich haben, können Sie sich gerne auch direkt an uns wenden. Unsere E-Mail-Adresse ist: beratung@lebensbewegung.at

Sie können sich auch telefonisch bei uns melden unter 0043 664 2000 466.

 

 

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