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Familienbeihilfe 7 - wo beantrage ich sie?

Photo by Artem Bali on Unsplash
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Heute geht es in unserer Serie zur Familienbeihilfe darum, was ihr tun müsst, um sie zu erhalten.

 

 

 

Was musst du tun, um die Familienbeihilfe zu bekommen?

 

 

 

Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu beziehen, ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu müssen. Die der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern werden mit einem Informationsschreiben über die Zuerkennung der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten Unklarheiten auf, wird zur Klärung Kontakt mit den Eltern aufgenommen. Der Besuch eines Finanzamtes ist daher nicht mehr erforderlich.

 

In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Sie können Ihren Familienbeihilfenantrag Ihrem Wohnsitzfinanzamt elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Damit brauchen Sie keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick Ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen.

 

Hier die Links dazu:

 

www.bmf.gv.at – FinanzOnline

 

 

 

Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung kannst du über das Internet beziehen.

 

www.bmf.gv.at/formulare – Formulare

 

Du findest hier insbesondere die Vordrucke

 

-          Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und

 

-          Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für erheblich behinderte Kinder.

 

-          Beih 20 Antrag auf Direktauszahlung für volljährige Kinder

 

 

 

Die Familienbeihilfe (einschließlich der Alterszuschläge und der Geschwisterstaffelung) und die erhöhte Familienbeihilfe (für erheblich behindere Kinder) – diese muss aber gesondert beantragt werden – kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

 

 

 

Hinweis:

 

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich.

 

 

 

Achtung:

 

Personen, denen die Familienbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden.

 

 

 

Unterlassen Sie die Bekanntgabe von Umständen, die zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, oder erfolgt diese nicht zeitgerecht, werden die zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfenbeträge zurückgefordert.

 

 

 

Das war’s für heute! Nächste Woche geht es weiter mit dem Mehrkindzuschlag, den ich schon angerissen habe, aber diesmal noch ausführlicher.

 

 

 

Für heute bleibt mir nur noch euch einen wunderschönen Tag zu wünschen, eine gute Nacht oder einen wundervollen Abend!

 

Eure Rosa Blume

P.S: Die anderen Folgen zur Familienbeihilfe findet ihr hier:

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

Teil 5

Teil 6

Teil 8

Wochengeld

Kinderbetreuungsgeld

 

 

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