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Familienkarenz - Zuschuss

Photo by John-Mark Smith on Unsplash
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Liebe Leserinnen und Leser!

 

Heute geht es weiter mit den Richtlinien für den Familienkarenz-Zuschuss.

 

 

 

Richtlinien für den Familienkarenz-Zuschuss

 

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs

 

Gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen der Familienhospizkarenz erlassen:

 

1. Zweck der Zuwendung

 

1.1. Ziel der Zuwendungen gem. § 38j FLAG ist es zu verhindern, dass Familien während der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz in eine finanzielle Notsituation geraten. Als Indikator dient das gewichtete, durchschnittliche Haushaltseinkommen wie im Punkt 4.2. beschrieben.

 

1.2. Mit diesen Zuwendungen soll nach Möglichkeit das gewichtete, durchschnittliche Haushaltseinkommen auf den im Punkt 4.2. festgelegten Grenzwert angehoben werden.

 

2. Empfänger von Zuwendungen

 

Zuwendungen können gewährt werden an:

 

2.1. Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß §§ 14a oder 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen.

 

2.2. Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

 

2.3. Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden.

 

3. Voraussetzungen für Zuwendungen

 

3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notsituation eintritt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen des Haushaltes des Empfängers gemäß Punkt 4.2. infolge des Wegfalles des Einkommens unter 850 Euro pro Monat sinkt.

 

3.2. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz ist in geeigneter Weise zu belegen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes abzuwarten.

 

4. Art und Höhe der Zuwendungen

 

4.1. Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden.

 

4.2. Die Höhe der Zuwendungen hängt vom Ausmaß der Unterschreitung des im Punkt 3.1. festgelegten Betrages ab und wird anhand der nachstehenden Berechnungsformel ermittelt. Der gewährte Zuwendungsbetrag darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung nicht übersteigen.

 

Monatlicher Zuwendungsbetrag = ( 850 Euro  minus gewichtetes Durchschnittseinkommen pro Person) x Haushaltsfaktor minus gewährtes Pflegekarenzgeld,   wobei sich das gewichtete Durchschnittseinkommen als Quotient aller Haushaltsnettoeinkommen (inklusive Unterhalts- und Transferleistungen) und dem Haushaltsfaktor errechnet. Von der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens ausgenommen sind Familienbeihilfe, Pflegegeld, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe.

 

Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors (Summe der nachstehenden Einzelfaktoren pro Person) :

 

Person

Faktor

1. Erwachsener

1

weitere Erwachsene und Kinder über 15 Jahre *)

0,8

Kinder bis 10 Jahre *)

0,6

Kinder zwischen 10 und 15 Jahre *)

0,4

 

*) vollendetes Lebensjahr bei Karenzbeginn bzw. Verlängerung

 

4.3. Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines Mindestbetrages von 15 Euro pro Monat gewährt. Sollte der erste Monat der Familienhospizkarenz nicht zur Gänze in den Zeitraum der Familienhospizkarenz fallen, ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu aliquotieren. Im Falle einer vorzeitiger Beendigung der Familienhospizkarenz werden Beträge unter 50 Euro nicht rückgefordert.

 

4.4. Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt in monatlichen Raten ausschließlich durch Überweisung auf ein Konto im Inland.

 

4.5. Sollte das Pflegkarenzgeld wegen verspäteter Antragstellung nicht ab Beginn der Familienhospizkarenz gewährt werden, so ist für den betreffenden Zeitraum die Zuwendung in voller Höhe (ohne Abzug des Pflegekarenzgeldes) zu gewähren.

 

5. Ansuchen

 

5.1. Ansuchen um Zuwendung können entweder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular unter Anschluss der Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingebracht werden. Eine allfällige Verlängerung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist gesondert zu beantragen.

 

5.2. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht gem. § 38j Abs. 2 FLAG kein Rechtsanspruch.

 

6. Auflagen

 

6.1. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist zu verpflichten, das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend von einer allfälligen, vorzeitigen Beendigung der Familienhospizkarenz oder von Änderungen in den Einkommensverhältnissen oder bei den im Haushalt lebenden Personen umgehend in Kenntnis zu setzen. Sollte sich durch diese Umstände ein Rückforderungsanspruch ergeben, so sind diesbezügliche Beträge über Aufforderung unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

 

6.2. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.

 

6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.2. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 von Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §1 des ersten EURO-Justiz-Begleitgesetzes pro Jahr zu verzinsen.

 

6.4. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass über den sich aus der Zuerkennung einer Geldzuwendung ergebenden Anspruch durch den Empfänger/die Empfängerin weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden kann.

 

6.5. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt ist, die für die Beurteilung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger zu erheben.

 

6.6. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist zu verpflichten Organen oder Beauftragten des Bundes Einsicht in die der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder von einer geeigneten Auskunftsperson erteilen zu lassen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der erhaltenen Leistung das Prüforgan entscheidet.

 

6.7. Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Zuwendung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien vorzusehen. Die Republik Österreich behält sich vor, den Antragsteller/die Antragstellerin auch bei seinem/ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.

 

7. Übergangsbestimmungen

 

Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf eine Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2014 beginnt, sind die Bestimmungen der Richtlinien vom 6. September 2005 mit der Einschränkung weiterhin anzuwenden, dass eine Zuwendung nicht für eine allfällige Verlängerung der Familienhospizkarenz gewährt wird. Für eine solche gelten die Bestimmungen dieser Richtlinienänderung.

Für heute nun noch einen wunderschönen Tag, eine gute Nacht, einen wunderschönen Abend!

 

Eure Rosa Blume