Liebe Leserinnen und Leser!
Heute geht es weiter mit unserer Serie über das Kinderbetreuungsgeld. In der letzten Folge habe ich euch über Regelungen und Tagessätze berichtet, die ihr beim Kinderbetreuungsgeld bekommt. Heute geht es darum, ob und wieviel ihr zum Kinderbetreuungsgeld-Konto dazu verdienen dürft.
Grundsätzlich darf man 16.200€ im Kalenderjahr dazuverdienen, während man das Kinderbetreuungsgeld als Konto bezieht. Das entspricht einen Bruttolohn bzw. Bruttogehalt von 1.230€ pro Monat.
Es gibt aber noch eine individuelle Zuverdienstgrenze. Diese wird dann hergenommen, wenn Sie in der Zeit vor der Geburt des Kindes ein höheres steuerpflichtiges Einkommen hatten. Dann dürfen Sie 60% dieses Einkommens dazu verdienen. Maximal wird dabei das drittvorletzte Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen.
Liegt die individuelle Zuverdienstgrenze unter 16.200€, kann man mindestens 16.200€ hinzuverdienen. Eine Hilfestellung bei der Berechnung gibt der Onlinerechner des Familienministeriums www.gmfj.gv.at.
WICHTIG!
Wenn Du den Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld-Konto stellst, erhältst du von deinem Krankenversicherungsträger eine Mitteilung über das von dir beantragte Kinderbetreuungsgeld.
In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt. Sie wird also automatisch ermittelt, vorausgesetzt, Dein Einkommensteurerbescheid für da betreffende Jahr liegt vor.
Wie wird die individuelle Zuverdienstgrenze berechnet?
Relevant sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes:
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten um 30% erhöht. (Es gilt zumindest ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132€)
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15% erhöht.
Von diesem errechneten Endbetrag ergeben dann 60% die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze.
ACHTUNG!
Wechseln sich die Elternteile mit dem Kinderbetreuungsgeld ab, besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze.
Liegt binnen 3 Jahren ab KBG-Bezugsbeginn kein Einkommenssteuerbescheid vor, ist der Grenzbetrag von 16.200€ als Zuverdienstgrenze maßgeblich – und nicht die individuelle Zuverdienstgrenze.
Deshalb: Für das betreffende Jahr sollte Sie jedenfalls die Arbeitnehmerinnenveranlagung machen!
Wohnsitzfinanzamt bzw. https://finanzonline.bmf.gv.at/fon
Was gilt als Zuverdienst?
Dazu zählen nur steuerpflichtige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nicht zum Zuverdienst zählen bsp: Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Wochengeld, 13. Und 14. Gehalt (Einkünfte nach § 67 EStG), Pflegegeld, Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz etc.
Eine monatliche Zuverdienstgrenze gibt es nicht. Entscheiden sind die steuerplfichtigen Einkünfte während des Bezugszeitraumes im Kalenderjahr.
Und: Die Zuverdienstgrenze gilt nur für jenen Elternteil, der KBG bezieht.
Bezieht man das Kinderbetreuungsgeld nicht an allen Tagen eines Kalendermonats, so zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat. Somit ist es unerheblich, wie viel man in diesem Monat verdient.
Wie errechnet man den laufenden zulässigen Zuverdienst?
1) Zuerst stellt man die Anzahl der Monate eines Kalenderjahres fest, in denen man Kinderbetreuungsgeld bezieht. Dabei berücksichtigt man nur die Monate, in denen man an allen Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezieht.
2) Dann ermittelt man für jeden Anspruchsmonat die Lohnsteuerbemessungsgrundlage – ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und addiert diese Beträge
3) Dann dividiert man diese Summe durch die Anzahl der Anspruchsmonate. Dann multipliziert man dieses Ergebnis mit 12
4) Davon zieht man die Werbungskosten oder mind. Das Werbungskostenpauschale von 132€ ab und erhöht dann den Betrag um 30%. Bei Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wird der Betrag um 15% erhöht.
Liegt der errechnete Betrag unter 16.200€ oder unter der höheren individuellen Zuverdienstgrenze? Dann gilt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, vorausgesetzt es gibt keine anderen Einkünfte mehr.
Um den erlaubten Zuverdienst zu errechnen, kann man folgenden Online-Rechner verwenden: http://www.bmfj.gv.at/dam/gmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen
Man überschreitet die Zuverdienstgrenze nicht, wenn man ein regelmäßiges Einkommen von 1230€ Brutto hat
Und keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat.
Kann man auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten?
Ja, dann zählt das Einkommen des Monats, in dem man auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet nicht zur Zuverdienstgrenze. Den Verzicht muss man aber im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats beim zuständigen Krankenversicherungsträger bekannt geben.
Den Verzicht kann man auch widerrufen. Das ist allerdings nur für ganze Kalendermonate und für maximal 6 Monate rückwirkend möglich.
Bei einem regelmäßig gleichbleibenden Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.
Was passiert, wenn man die Zuverdienstgrenze überschreitet?
In diesem Fall muss man lediglich den zu viel verdienten Überstiegsbetrag zurück zahlen. Das ist jener Betrag, der die Zuverdienstgrenze überschreitet. Überprüft werden die Einkünfte erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Soweit heute zur Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld-Konto.
Hier noch einmal alle wichtigen Links zusammengefasst:
http://www.bmfj.gv.at/dam/gmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon
In der nächsten Folge geht es um die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto.
Euch allen einen wunderschönen Tag!
Eure,
Rosa Blume
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