Liebe Leserinnen und Leser!
Mit der heutigen Folge fangen wir die Themenreihe rund um das Kinderbetreuungsgeld an, das im Volksmund als Karenzgeld bekannt ist.
Es ist also eine Geldleistung der Krankenkassa, die Müttern oder Vätern nach der Entbindung ihres Kindes ermöglicht die erste Zeit bei ihrem Kind zu bleiben und sich ausschließlich darum zu kümmern und somit das Kind zu betreuen, deshalb heißt es „Kinderbetreuungsgeld“.
Dazu gibt es zwei Varianten, das Kinderbetreuungsgeldkonto, das ein Pauschalbetrag ist und das einkommenabhängige Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld können sich beide Elternteile auch untereinander aufteilen und somit noch einen Partnerschaftsbonus bekommen.
ACHTUNG.
Das bedeutet, das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung. Diese Geldleistung ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen Karenz geregelt.
Das zeitlich flexible Kinderbetreuungsgeldkonto macht es aber möglich, die Dauer Kinderbetreuungsgeldbezuges an die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz anzupassen.
Soweit die allgemeine Einführung. Die heutige Folge widme ich aber speziell der Voraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldes.
Welche Voraussetzungen braucht es?
· Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
· Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
o Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
o Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
· Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
· Bei getrenntlebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
· Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
· Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
(Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
· Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
o EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
o Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
o Asylberechtigte
o Für Zeiträume bis 28. Februar 2017: Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
o Für Zeiträume ab 1. März 2017: Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.
Achtung:
Die Dauer des Kinderbetreuungsgeldes kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab der ersten Antragstellung geändert werden.
Es lohnt sich einen Blick in unsere Shownotes zu werfen, da wir dort einige wichtige Links haben, wo ihr euch noch genauer informieren könnt bzw. auch ausrechnen könnt, welche Variante des Kinderbetreuungsgeldes für euch klug ist.
In der nächsten Folge über das Kinderbetreuungsgeld werde ich euch über das Kinderbetreuungsgeld-Konto, also die erste Variante eingehender informieren.
Soviel für heute!
Hier noch ein paar weiterführende Links:
· Pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017 (Kinderbetreuungsgeld-Konto) − Antrag
· Pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28. Februar 2017 − Antrag
· Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017 - Antrag
· Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28. Februar 2017 − Antrag
Online-Ratgeber und -Rechner
Kinderbetreuungsgeld für Selbstständige
Rechtsgrundlagen
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Eure Rosa Blume
P.S: Die weiteren Artikel zum Kinderbetreuungsgeld findet ihr
hier (Kinderbetreuungsgeld-Konto)
hier (Zuverdienstgrenzen)
hier (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto)
hier (Zuverdienstgrenzen und Beitragshöhe beim eaKinderbetreuungsgeld)
hier beginnen die Artikel zum Wochengeld und
hier zur Familienbeihilfe.
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