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Adoption 3 - Stiefkindadoption

Photo by Jonathan Daniels on Unsplash
Photo by Jonathan Daniels on Unsplash

 

 

Liebe Leserinnen und Leser!

Heute geht es weiter mit unserem Thema zur Adoption. Diesmal geht es um die Stiefkindadoption.

 

Stiefkindadoption

 

Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater).

 

Seit 1. August 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sie ist auch bei Adoptionen anzuwenden, bei denen der schriftliche Adoptionsvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, die gerichtliche Bewilligung jedoch versagt wurde. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

 

Auch ohne das Stiefkind zu adoptieren, haben Stiefeltern bzw. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft sind, die Pflicht, dem Kind beizustehen. Nähere Informationen zum Thema "Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils" geben wir in einer anderen Podcastfolge wieder. Stiefkinder haben allerdings keinen Anspruch auf Unterhalt und kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, außer sie werden adoptiert.

 

Adoptiert

 

·         ein Ehegatte,

 

·         ein eingetragener Partner oder

 

·         ein Lebensgefährte

 

das Kind seines

 

·         Ehegatten,

 

·         eingetragenen Partners oder

 

·         Lebensgefährten,

 

so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten. Das bedeutet, dass der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil. 

 

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und Ausstattung gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nur noch insoweit, als der Adoptivelternteil und der "verbleibende" leibliche Elternteil dazu nicht in der Lage sind. Nähere Informationen zum Thema "Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.

 

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

 

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 191 bis 203 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

 

 

 

Soweit heute zur Stiefkindadoption. 

 

 

 

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Vielen Dank!

 

Für heute bleibt mir nur noch euch einen wunderschönen Tag, eine gute Nacht oder einen wundervollen Morgen zu wünschen!

Eure Rosa Blume

 

P.S: weitere Artikel und Verweise:

 

Rechte und Pflichten der leibliche Eltern

 

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/72/Seite.720011.html

 

Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils

 

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/234/Seite.234003.html

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