Im heutigen Artikel geht es um das Wochengeld. Da es verschiedene Berufsgruppen gibt, geht es heute um Wochengeld für Angestellte. In einer nächsten Folge werde ich über das Wochengeld für Selbstständige sprechen und danach über das Wochengeld für Arbeitslose.
Als Dienstnehmerin, das heißt als Angestellte, haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen.
Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes.
Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung, bezüglich des Wochengeldes stimmen aber die Bestimmungen wie hier angegeben. Grundsätzlich sind alle Belange der Schwangerschaft dem Arbeitgeber sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von
· Ihrer Staatsbürgerschaft
· der Dauer Ihres Dienstverhältnisses
· dem Ausmaß Ihrer Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit
Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Geburtstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher freigestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Es braucht also eine ärztliche Bestätigung dafür.
Endgültig über die Freistellung entscheidet
jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen
darf.
Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.
Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Das bedeutet zum Beispiel: Das Kind kommt zwei Wochen früher, dann ist die Mutterschutzzeit vorher nur 6 Wochen gewesen. Deshalb verlängert sich die Mutterschutzzeit nachher um diese zwei Wochen und beträgt dann statt 8 Wochen 10 Wochen.
Analog umgekehrt, wenn das Kind zwei Wochen nach dem Geburtstermin kommt, war die Mutterschutzzeit vor der Geburt schon 10 Wochen, deshalb verkürzt sich der Mutterschutz nach der Geburt um 2 Wochen und er dauert nur noch 6 Wochen. Insgesamt ist der Mutterschutz also immer 16 Wochen lang.
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.
Für alle nicht Österreicher ist es wichtig zu wissen, dass man mind. 6 Monate in die Krankenkassa eingezahlt haben muss, bevor man Anspruch auf die Kassenleistungen hat. Das bedeutet also: Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind, sorgen Sie dafür, dass sie versichert sind, damit die Krankenkassa auch den Mutterschutz zahlt!
Nicht vergessen:
Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!
Wie beantrage ich das Wochengeld, was brauche ich dafür für Unterlagen?
· Arbeits- & Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder Mitteilung über den Leistungsanspruch (bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz)
· ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder Freistellungszeugnis (bei einer vorgezogenen Schutzfrist)
Will man nach der Geburt weiterhin Wochengeld beantragen, benötigt man zusätzlich noch die folgenden Unterlagen:
· Geburtsurkunde
· Bescheinigung des Spitals (bei Frühgeburt/Mehrlingsgeburt/Kaiserschnittentbindung)
· Bestätigung über Krankenhausaufenthalt
Höhe des Wochengelds
Das Wochengeld wird nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet, dazu kommen Zuschläge für Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Wenn eine Mutter bereits Kinderbetreuungsgeld erhält und aufgrund einer erneuten Schwangerschaft wieder in den
Mutterschutz geht, gibt es ein Wochengeld, wenn auch vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgelds ein Anspruch darauf bestand. Der Betrag liegt dann bei 26,15 € am Tag.
Befindet sich die werdende Mutter gerade in Bildungskarenz, wird das Wochengeld vom Verdienst der letzten drei Monate vor dem Weiterbildungsgeldbezug berechnet.
Geringfügig Beschäftigte Selbstversicherte erhalten täglich einen fixen Betrag von 8,98 € , freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld und bei unselbstständig erwerbstätigen Frauen richtet sich die Höhe des Wochengelds nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes. Dazu kommen wiederum Zuschläge für Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Sonderrechte für Mütter
Neben der Arbeitsfreistellung in den letzten Wochen einer Schwangerschaft sowie in den ersten Monaten nach der Entbindung stellen die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzes auch sicher, dass Mütter innerhalb der Arbeitszeit notwendige Arztbesuche tätigen können. Betroffen davon sind hauptsächlich die Untersuchungen, die für den Mutter-Kind-Pass vorgenommen werden müssen.
Das liegt daran, dass die Ordinationen meist nur während der Arbeitszeiten offen haben. So ist die gesundheitliche Versorgung der werdenden Mütter sichergestellt.
Soweit nun zum Wochengeld und Mutterschutz!
In der nächsten Folge erzähle ich über das Wochengeld für selbstständige Frauen.
Hier noch ein paar weiterführende Links:
https://www.bruttonetto-rechner.at/familien/mutterschutz/
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Mutterschutz/Mutterschutz-Regelung.html
Landarbeitsgesetz zu Mutterschutz:
https://www.jusline.at/gesetz/lag/paragraf/artikel1zu96a
Viel Freude!
Eure Rosa Blume
P.S: Die anderen Artikel zum Wochengeld findet ihr:
Hier (Wochengeld für Selbstständige)
Hier (Wochengeld für Arbeitslose)
Die Artikel über die Kinderbeihilfe fangen hier an
und über die Familienbeihilfe hier.
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