Liebe Leserinnen und Leser!
Wie immer könnt ihr diese Folge auch in unserem Podcast "schwanger - was jetzt?" hören.
Heute geht es weiter mit dem Thema „Wochengeld“. Wie schon in der vorherigen Folge angekündigt, geht es heute um das Wochengeld für Selbstständige Frauen. Damit sind Gewerbetreibende, Neue Selbstständige und Bäuerinnen gemeint.
Für selbständige Frauen gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Sie haben jedoch ebenso Anspruch wie Dienstnehmerinnen aus dem Versicherungsfall für Mutterschutz. Der Anspruch ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verankert bzw. Für Bäuerinnen sind diese Leistungen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, wobei in erster Linie die Sachleistung Betriebshilfe vorgesehen ist, d.h. für den Betrieb wird seitens des Versicherungsträgers (bzw. dessen Vertragspartners) eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Nur in Ausnahmefällen wird Wochengeld als Geldleistung gewährt.
Der Versicherungsfall Mutterschutz der Sozialversicherung beinhaltet die Folgen von Schwangerschaft und Geburt. Rechtlich tritt der Versicherungsfall acht Wochen vor der Entbindung ein und endet mit der Geburt des Kindes. Neben den Leistungen, wie die Deckung der medizinischen Betreuungskosten und den Krankenhausaufenthalt bis zu 10 Tagen, sieht das Gesetz für Selbständige die Sachleistung Betriebshilfe vor. Der Betriebshelfer übernimmt die Arbeiten der werdenden Mutter im Betrieb.
Ist ein vorzeitiger Mutterschutz medizinisch notwendig, verlängert sich der Zeitraum für die Einstellung eines Betriebshelfers dementsprechend. Die Bereitstellung erfolgt durch den Sozialversicherungsträger. Wenn keine geeignete Betriebshilfe bereitgestellt werden kann, wird Wochengeld als Geldleistung gewährt. Die Höhe beträgt 51,20 Euro pro Tag. Wird ein Kaiserschnitt durchgeführt oder werden Mehrlinge geboren, verlängert sich der Anspruch auf Betriebshilfe oder Wochengeld bis zwölf Wochen nach der Geburt.
Was ist der „Versicherungsfall der Mutterschaft“
Im Falle der Schwangerschaft selbstständig erwerbstätiger Frauen werden von der Sozialversicherung Leistungen aus dem "Versicherungsfall der Mutterschaft" erbracht. Dieser Versicherungsfall umfasst die Schwangerschaft, Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen.
Wie beim Mutterschutz für Dienstnehmerinnen tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft mit 8 Wochen vor dem Geburtstermin ein, oder bei einer Frühgeburt ab der Geburt, sollte sie vor den 8 Wochen des Geburtstermins stattfinden.
Aus diesem Versicherungsfall werden Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel und Heilbehelfe) gewährt. Außerdem besteht anlässlich der Entbindung Anspruch auf kostenfreie Pflege in einer Krankenanstalt (längstens bis zu einer Dauer von zehn Tagen).
Was beinhaltet die Betriebshilfe genau?
Betriebshilfe bedeutet, dass eine Betriebshelferin/ein Betriebshelfer die unaufschiebbaren Arbeiten der Selbstständigen Frau während der Zeit um die Geburt herum außerhalb des Haushalts übernimmt. Der Betrieb kann somit ohne Unterbrechung weiterlaufen.
Anspruch auf Betriebshilfe besteht grundsätzlich für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag selbst sowie für den Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt. Wäre durch die Weiterausübung der Tätigkeit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit gegeben oder wären Leben oder Gesundheit des Kindes gefährdet, besteht Anspruch auf Betriebshilfe schon vor diesem Zeitraum, wenn diese Umstände durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt oder nach einem Kaiserschnitt verlängert sich die Anspruchsdauer auf bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich die Anspruchsdauer um die Anzahl jener Tage, um die das Kind früher geboren wurde. Der Anspruch besteht maximal für eine Dauer von 16 Wochen.
Die Betriebshilfe wird grundsätzlich durch den Versicherungsträger (bzw. durch dessen Vertragspartnerin/Vertragspartner) je nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geeigneter Personen bereitgestellt.
Kann keine geeignete Betriebshilfe durch den Versicherungsträger (bzw. durch dessen Vertragspartnerin/Vertragspartner) bereitgestellt werden, kann die Versicherte im Anspruchszeitraum eine betriebsfremde - steht eine solche nicht zur Verfügung, eine nicht betriebsfremde - Hilfe einsetzen. In diesem Fall gebührt unter bestimmten Voraussetzungen Wochengeld.
Kommt Betriebshilfe aus bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht in Betracht, etwa weil aufgrund der örtlichen Lage des Betriebes keine geeignete Arbeitskraft vermittelt werden konnte oder weil sich die selbständig Erwerbstätige nicht durch eine andere Person vertreten lassen kann (z.B. Künstlerinnen, Psychotherapeutinnen), besteht Anspruch auf Wochengeld.
HINWEIS Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig bei der regionalen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Formalitäten zu erkundigen.
Wochengeld
Anspruch auf Wochengeld besteht auch dann, wenn (Betriebs)Hilfe aus bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht in Betracht kommt, etwa weil aufgrund der örtlichen Lage keine geeignete Arbeitskraft vermittelt werden konnte oder weil sich die selbständig Erwerbstätige nicht durch eine andere Person vertreten lassen kann (z.B. Künstlerinnen, Psychotherapeutinnen).
Für Informationen hinsichtlich der Antragsstellung und der Auszahlungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Höhe des Wochengeldes
53,96 Euro täglich (Wert im Jahr 2018)
Voraussetzungen
· Einhaltung der Meldepflicht: Der Eintritt der Schwangerschaft ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluss eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.
· Bis 30. Juni 2013 bestand Beitragspflicht auch während der Dauer eines Wochengeldbezuges. Um finanzielle Härten zu vermeiden, obliegt es nach der geltenden Rechtslage der Unternehmerin, ob sie ihre Erwerbstätigkeit ruhend meldet bzw. unterbricht und dies anzeigt, womit sie dann für die Dauer des Wochengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten hat. Der erforderliche Krankenversicherungsschutz wird aufrechterhalten. Gleichzeitig besteht eine Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Nähere Informationen erhalten sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Voraussetzungen und Antrag bei der SVA
Die wichtigste Voraussetzung ist die rechtzeitige Meldung über die Schwangerschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft bis spätestens zu Beginn des dritten Schwangerschaftsmonats, bei der auch der errechnete Zeitpunkt für die Entbindung angegeben werden muss. Als Unterlagen muss der Mutter-Kind-Pass in Kopie vorgelegt werden sowie ein Antrag auf Bereitstellung für Betriebshilfe. Unabhängig von den Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz besteht die Möglichkeit das Gewerbe für die Zeit ruhend zu melden. Sozialversicherungstechnisch werden keine Beiträge vorgeschrieben und die Kammerumlage halbiert sich. Sollten sich trotz der Ruhendmeldung Einkünfte ergeben, sind sie nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern.
Zuständige Stelle
· Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
· Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Erforderliche Unterlagen
· Kopie der Geburtsurkunde des Kindes - diese ist nach der Geburt nachzureichen
· Kopie der Arztbestätigung über den tatsächlichen Geburtstermin - nach der Geburt nachzureichen
· Antragsformular Betriebshilfe oder
· Antragsformular Betriebshilfe für Bäuerinnen
TIPP:
Lassen Sie sich von Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner für Betriebshilfe für Unternehmerinnen bei der Wirtschaftskammer Österreich, den Wirtschaftskammern in den Bundesländern bzw. bei den Landwirtschaftskammern als Interessensvertretungen für Bäuerinnen oder beim zuständigen Versicherungsträger persönlich beraten.
Ich hoffe ich konnte euch ein wenig Einsicht darüber bringen, wie die gesetzliche Hilfe für Selbstständige Frauen aussieht.
Einen wunderschönen Tag!
Eure Rosa Blume
Weiterführende Links
· Wochengeld und Betriebshilfe (SVA)
Die anderen Teile zum Wochengeld findet ihr
hier (Wochengeld und Mutterschutz)
hier (Wochengeld für Arbeitslose)
die Serie zum Kinderbetreuungsgeld beginnt hier
und zur Familienbeihilfe hier.
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